Conflict Codex

„Die sogenannten conflict policy codices [sind] sechszeilige Grundsatzerklärungen,
in denen sich Unternehmen, Verbände oder Rechtsberater verpflichten,
vor Anrufung staatlicher Gerichte Mediation und Schiedsgerichtsverfahren
„ernsthaft in Betracht zu ziehen“. Nicht mehr. Nicht weniger.“

(Wirtschaftsmagazin brand eins)

UNTERZEICHNER

 

CODEX UNTERZEICHNEN

Unterzeichner stehen für eine konfliktfeste, agile Unternehmenskultur.
Sie erhalten einen Link auf dieser Website und auf Wunsch diese
Signatory-Vignette sowie eine personalisierte Signatory-Urkunde.

Unterzeichner werden

FÜR UNTERNEHMEN

 

CODEX N° 1 CORPORATE

 

Im Falle einer Streitigkeit zwischen unserer Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, die eine vergleichbare Erklärung abgegeben hat oder dann abgeben wird, werden wir vor Anrufung staatlicher Gerichte außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten wie Mediations- und Schiedsverfahren ernsthaft in Betracht ziehen. Sollten wir oder die andere Gesellschaft davon überzeugt sein, dass der Streitfall für eine außergerichtliche Lösung nicht geeignet ist, steht jeder Partei der Weg zu den staatlichen Gerichten offen.

Gute Gründe zu unterzeichnen

FÜR RECHTS- UND PATENTANWÄLTE,
WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER

 

CODEX N° 2 LAW

 

Wir werden in unserer Kanzlei geeignete Berufsträger mit ADR-Verfahren vertraut machen. Wo es angemessen erscheint, wird der verantwortliche Berufsträger den Mandanten auf die Möglichkeit außergerichtlicher Verfahren aufmerksam machen und mit ihm besprechen, so dass der Mandant – umfassend informiert über die Alternativen – die für seinen Fall angemessene Streitbeilegungsmethode wählen kann.

Gute Gründe zu unterzeichnen

FÜR STAAT, GEMEINDEN, HOCHSCHULEN, KAMMERN
UND ANDERE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE INSTITUTIONEN

CODEX N° 3 PUBLIC

1. Wir werden im Falle eines Konfliktes oder einer Streitigkeit Mediation und andere Alternativen zu staatlichen Gerichtsverfahren ernsthaft in Betracht ziehen und in geeigneten Fällen anwenden, soweit der Konfliktpartner damit einverstanden ist.
2. Wir streben die Implementierung eines internen Systems des Konfliktmanagements an, das geeignet ist, interne Konflikte mittels Mediation oder anderer Alternativen zu staatlichen Gerichtsverfahren zu überwinden.
3. Wir wollen in unsere Verträge – soweit sinnvoll und geeignet – Regelungen aufnehmen, die es den Vertragspartnern erlauben, bei eingetretenen Meinungsverschiedenheiten Mediation und andere Alternativen zu staatlichen Gerichtsverfahren anzuwenden.

FÜR VERBÄNDE UND VEREINE

 

CODEX N° 4

 

  1. Wir werden in unserem Verband/ Verein einen Ansprechpartner bestimmen, an den sich unsere Mitglieder bei Fragen zur Außergerichtlichen Streitbeilegung wenden können.
  2. Unseren Mitgliedern empfehlen wir,
    – die Verfahren der Außergerichtlichen Streitbeilegung (insbesondere Mediation und Schiedsverfahren) zu nutzen, wo immer es möglich ist,
    – den conflict policy codex n° 1 für Unternehmen bzw. n° 2 für Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu unterzeichnen.

UNABHÄNGIG, GEMEINNÜTZIG UND EHRENAMTLICH

Die GCE Gesellschaft zur Förderung der Conflict Policy Codices in Europa e.V., gegründet von 7 Privatpersonen (unter ihnen Prof. Dr. Lutz Michalski, Angela Kaschewski, Axel R. Raulinat) ist als gemeinnützig anerkannt. Ihre Conflict Codices sind die ersten „Pledges“/ Selbstverpflichtungserklärungen zum Konfliktmanagement im deutschsprachigen Raum.

FÜR EINE VERÄNDERTE STREITKULTUR

„Mit den Conflict Policy Codices soll ein Rahmen und eine Basis geschaffen werden für eine veränderte Streitkultur, die von der Eigenverantwortlichkeit der Parteien geprägt ist und die die Anrufung staatlicher Gerichte als ultima ratio ansieht.“
(Auszug der GCE Satzung)

VOM LOVEDAY ZUM CONFLICT CODEX

Auf der feierlichen Auftaktveranstaltung des GCE mit wunderschönem Blick über die Hamburger Binnenalster hält Staatssekretär Dr. Oehlerking (Niedersächsisches Justizministerium) einen spannenden Vortrag über Alternative Dispute Resolution (ADR). Er spannt darin einen Bogen vom mittelalterlichen „Loveday“, der den Kontrahenten Zeit für eine außergerichtliche Lösung ihres Streits gewährte, zu den Conflict Codices.

VORREITER AUS ALLEN BRANCHEN UNTERZEICHNEN

Zu den Unterzeichnern zählen Unternehmen aller Branchen, internationale Kanzleien,  Universitäten, Kliniken sowie Kammern, Verbände und Vereine, die ihren Mitgliedern mit gutem Beispiel voran gehen.

UNTERZEICHNUNG  BRINGT NUR VORTEILE

Rund 70 Unternehmen unterzeichnen auf einer Codex-Festveranstaltung des Justizministeriums Schleswig-Holstein die kurzen Selbstverpflichtungserklärungen zum Konfliktmanagement, die im Konfliktfall für alle Beteiligten nur Vorteile bringen und ein positives Signal für Geschäftspartner, Mitarbeiter und Kunden sind.

SIGNATORY URKUNDE VOM JUSTIZMINISTER

Zu den Unternehmen, die vor über 100 geladenen Gästen den Codex unterzeichnen und ihre Urkunde vom Justizminister überreicht bekommen, zählen der Seehafen Kiel, die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, die Christian-Albrechts-Universität Kiel und das Leibniz-Institut für Meereswissenschaften.

GRUßWORT DES JUSTIZMINISTERS

„Die Herausbildung einer neuen Streitkultur ist eine der wichtigsten rechtspolitischen Aufgaben der Gegenwart.“
(Emil Schmalfuß, Justizminister Schleswig Holstein)

„Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“

(BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluss vom 14.02.2007)

„Freiwillige Selbstverpflichtungserklärungen sind eine hervorragende Möglichkeit, um die außergerichtliche Streitbeilegung weiter zu fördern. Eine solche Selbstverpflichtung ist eine positive Botschaft an Mandanten, Aktionäre und Geschäftspartner.“

(DR. JÜRGEN OEHLERKING, Staatssekretär Niedersächsisches Justizministerium)

„Ein wichtiger Grundsatz anwaltlicher Beratung findet sich in § 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, wonach wir unsere Mandanten rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten haben. Mediation ist dafür erste Wahl und eine erhebliche Bereicherung der anwaltlichen Beratungspraxis.“

(DR. THOMAS GRIEBE, Rechtsanwalt/ Partner, Vangard)

 

„Trotz – oder gerade wegen – der bewußten Unverbindlichkeit wird mit der Unterzeichnung einer freiwilligen Selbstverpflichtung viel erreicht: Mediation steht unweigerlich auf der Agenda der zur Verfügung stehenden, anerkannten Konfliktlösungsoptionen.“

(DR. JÜRGEN KLOWAIT, Leiter Recht, E.ON Kernkraft GmbH)

„Vor einer Anrufung der Gerichte sollte man sich immer die Frage stellen, ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt, einen Konflikt einer für alle tragbaren Lösung zuzuführen. Meine langjährigen Erfahrungen als Richter und Mediator haben mir gezeigt, dass viele Gerichtsverfahren durchaus vermeidbar wären, wenn die Parteien sich unter Inanspruchnahme der vermittelnden Hilfe Dritter im Vorfeld um eine einverständliche Lösung bemüht hätten.“

(EMIL SCHMALFUß, Justizminister Schleswig Holstein, auf GCE Veranstaltung am 01.11.2011)

„Unsere bisherigen Erfahrungen und Bemühungen um außergerichtliche Streitbelegung sind durchweg positiv. Unser innerbetriebliches Konfliktmanagement kann und soll Mut machen, Konflikte unter professioneller Anleitung zu lösen, ohne Gerichtsbeistand.“

(PROF. MICHAEL STAWICKI, Präsident der HAW Hamburg, 100. Unterzeichner des Codex)

 

„Heute schon das tun, was andere morgen erst denken.
Denn nur beständig ist der Wandel.“

(Heraklit, 520-460 n.C.)

 

„Wenn der Wind des Wandels weht,
bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.“

(Chines. Sprichwort)

 

 

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